Arbeits- und Dienstvertragsrecht
Die Diakonie Hessen ist das Werk der beiden Evangelischen Kirchen in Hessen, Teilen von Thüringen und Rheinland-Pfalz. Kirche und Diakonie haben die Möglichkeit, ihre inneren Angelegenheiten selbst zu ordnen. Grundlage dafür ist die Religionsfreiheit und das daraus abgeleitete kirchliche Selbstbestimmungsrecht.
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Mitarbeitervertretungsrecht
Auf der Grundlage des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes gilt das Mitarbeitervertretungsrecht. Für die Diakonie Hessen findet das staatliche Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht keine Anwendung (§ 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG).
Näheres regeln das MVG-Anwendungsgesetz Diakonie Hessen (MVG.DH) in Verbindung mit dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) sowie die Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (WahlO MVG.EKD). Das Recht der Diakonie Hessen finden Sie hier.
Die Synode der EKD hat das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) im Dezember 2023 mit Wirkung zum 01.01.2024 umfassend novelliert (vgl. ABl EKD 1/2024, S. 1 vom 20.01.2024). Gemäß § 1 Abs. 3 MVG.DH treten Änderungen im Bereich der Diakonie Hessen sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten für den Bereich der EKD in Kraft, soweit die Synoden der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau und Kurhessen-Waldeck nichts anderes beschließen.
Für den Bereich der Diakonie Hessen trat die letzte Neufassung des MVG-EKD (MVG-EKD vom 20.01.2024) daher am 01.07.2024 nach Maßgabe des Anwendungsgesetzes des MVG.DH in Kraft.
Arbeitsrecht des Landesverbands
Für die Mitarbeitenden der Diakonie Hessen gilt unterschiedliches Arbeitsrecht. Dies hängt davon ab, an welchem Standort die Mitarbeitenden angestellt sind.
Für den Bereich Hessen und Nassau finden die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN) Anwendung, für den Bereich Kurhessen-Waldeck die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck e.V. (AVR.KW).
Für das Gebiet der Altenhilfe gibt es einen kirchengemäßen Tarifvertrag, der Tarifvertrag Diakonische Altenhilfe Hessen (TV.DAH). Dieser wird von einzelnen Mitgliedseinrichtungen angewendet, die dem Dienstgeberverband diakonische Altenhilfe Hessen angeschlossen sind.
Für den Bereich Hessen und Nassau
Seit dem 1. Januar 2014 gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemals im Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e.V. zusammengeschlossenen Einrichtungen die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau (AVR.HN).
Diese sind inhaltlich aus der zuvor geltenden Kirchlich-Diakonischen Arbeitsvertragsordnung (KDAVO) entstanden. Mit Beschlussfassung der KDAVO durch die damalige Arbeitsrechtliche Kommission erfolgte eine Lösung von der bis dahin bestehenden Kopplung an öffentliche Tarife und die Aufstellung eines komplett eigenständigen Arbeitsvertragsrechts. So werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beispielsweise nach Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Stelle vergütet und nicht mehr nach Ausbildungsabschluss.
Mit Beschluss vom 07.11.2013 trennte die Arbeitsrechtliche Kommission die KDAVO zum 01.01.2014 auf, in die „Kirchliche Dienstvertragsordnung“ (KDO) für Mitarbeitende in der Evangelische Kirche in Hessen und Nassau und die „Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau“ (AVR.HN) für die in der Diakonie in Hessen und Nassau beschäftigten Mitarbeitenden, ohne dass inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.
Für den Bereich Kurhessen-Waldeck
Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ehemals im Diakonischen Werk in Kurhessen-Waldeck e.V. zusammengeschlossenen Einrichtungen gelten die „Arbeitsvertragsrichtlinien für den Bereich des Diakonischen Werkes in Kurhessen-Waldeck“ (AVR.KW).
Die AVR.KW sind inhaltlich stark angelehnt an die „Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die der Diakonie Deutschland angeschlossen sind, beschlossen von der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland" (AVR.DD). Die Reform der AVR.DD zum 01.07.2007 wurde von der Arbeitsrechtlichen Kommission Kurhessen-Waldeck ein Jahr später – zum 01.07.2008 umgesetzt. Schwerpunkt der Novellierung und Reform war die Neuregelung der Eingruppierung, die eine Vergütung nach Tätigkeitsmerkmalen der jeweiligen Stelle regelt, sowie die Einführung von Flexibilisierungsmöglichkeiten. Seither werden die AVR.KW unter Berücksichtigung der AVR.DD stetig weiterentwickelt.
Für die Weiterentwicklung der AVR.HN und der AVR.KW, die für insgesamt rund 42.000 Mitarbeitende in der Diakonie Hessen und ihren Mitgliedseinrichtungen gelten, ist seit dem 01. April 2018 die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) zuständig.
Tarifvertrag für die Diakonische Altenhilfe in Hessen (TV.DAH)
Der kirchengemäße Tarifvertrag für die Diakonische Altenhilfe in Hessen wurde vom Dienstgeberverband Diakonische Altenhilfe Hessen (DV DAH) mit Ver.di für Beschäftigte in einigen diakonischen Altenhilfeeinrichtungen geschlossen und ist am 1. April 2022 in Kraft getreten. Er gilt nur für die Unternehmen, die Mitglied des DV.DAH sind, und andererseits für Beschäftigte, die Mitglied der vertragsschließenden Gewerkschaft sind. Es handelt sich um einen kirchengemäßen Tarifvertrag. Dies bedeutet, dass die Tarifpartner einer uneingeschränkten Friedenspflicht unterliegen und eine verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung vorzusehen haben.
Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen (ARK.DH) besteht seit 2018 und ist paritätisch mit sieben Dienstnehmer- und sieben Dienstgebervertretern besetzt. Die Vertreter der Mitarbeitenden werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände entsandt; die Dienstgebervertreter vom Aufsichtsrat der Diakonie Hessen. Aktuell sind der VKM - Verband für Mitarbeitende in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck und im Diakonischen Werk in Hessen e.V. und die Kirchengewerkschaft Sozialpartner der Dienstnehmerseite.
Die Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Hessen hat die Aufgabe, Arbeitsbedingungen der in einem Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeitenden in Diakonischen Einrichtungen zu regeln. Damit ist sie für rund 42.000 Mitarbeitende in Hessen, Teilen von Thüringen und Rheinland-Pfalz zuständig.
Zu ihren Aufgaben gehört es, Regelungen zum Inhalt, Abschluss und zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie für Ausbildungsverhältnisse und sozialpädagogisch betreute Beschäftigungsverhältnisse zu schaffen. Darüber hinaus hat sie die Aufgabe, zu Kirchengesetzen und Ordnungen mit arbeitsrechtlicher Bedeutung für die Diakonie Hessen Stellung zu nehmen.
Die ARK.DH ist somit wesentlicher Bestandteil des „Dritten Weges“. Im so genannten „Dritten Weg“ des kirchlichen Arbeitsrechts werden die Arbeitsbedingungen von paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommissionen verhandelt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden und Dienstgeber müssen gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Eine Entscheidung kann weder über Streik noch über Aussperrung erzwungen werden. Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten kann der Schlichtungsausschuss der ARK.DH angerufen werden, der eine verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung herbeiführt.
Weitere Informationen zur ARK.DH erhalten Sie auf der ARK-Webseite: Die ARK | ARK.DH
Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen
Das Kirchengericht für Mitarbeitervertretungssachen ist zuständig für alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD in der Fassung der Diakonie Hessen zwischen einer Mitarbeitervertretung und einem Dienstgeber ergeben.
Näheres regeln das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD in der Fassung der Diakonie Hessen sowie die Entschädigungsordnung der Diakonie Hessen (EntschO.DH.)
Zum Geschäftsverteilungplan mit Beisitzer-Listen
Vorsitzende der Kammern des Kirchengerichts
Verhandlungsort Frankfurt
Dr. Petra Gutmann (Richterin am Arbeitsgericht Frankfurt)
Verhandlungsort Kassel
Dr. Esther Graf (Richterin am Arbeitsgericht Kassel)
Anschrift für Schlichtungsanträge
Diakonie Hessen
Schlichtungsstelle
Kölnische Straße 136
34119 Kassel
Weitere Informationen
Schlichtungsstelle der Diakonie Hessen
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Meinungsverschiedenheiten zu schlichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber (individualrechtliche Verfahren) ergeben. Ausgenommen von der sachlichen Zuständigkeit der Schlichtungsstelle sind Fragen des Bestehens, des Inhalts oder des Umfangs eines Anspruchs auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung bei einer Zusatzversorgungskasse.
Die Anrufung der Schlichtungsstelle wahrt nicht die gesetzlichen Fristen, die für die Anrufung des Arbeitsgerichts oder anderer staatlicher Stellen bestimmt sind.
Näheres regelt die Schlichtungsordnung und der Geschäftsverteilungsplan mit Beisitzer-Listen der Schlichtungsstelle.
Vorsitzende der Kammern der Schlichtungsstelle
Verhandlungsort Frankfurt
Rechtsanwältin Alexandra Schuck
Rechtsanwalt Dr. Stephan Hoehn
Verhandlungsort Kassel
Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto
Kontakt Arbeitsrechtliche Kommission
Sandra Boschke
Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Hessen
ark@diakonie-hessen.de 069 79476290Kontakt Schlichtungsstelle
Kathrin Lang
Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle
schlichtungsstelle@diakonie-hessen.de 0561 10953136Kontakt Kirchengericht
Kathrin Lang
Geschäftsstelle des Kirchengerichts für Mitarbeitervertretungssachen
kirchengericht@diakonie-hessen.de 0561 10953136