Arno F. Kehrer / Diakonie Hessen

Unsere Organe

Der Landesverband wird von drei Organen verwaltet: der Mitgliederversammlung, dem Aufsichtsrat und dem Vorstand.

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Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wählt aus ihren Reihen gemäß § 14 der Satzung der Diakonie Hessen die Versammlungsleitung. Aktuell ist dies:

Versammlungsleiter:

Ernst Walter Görisch (Erster stellv. Vorsitzender des Landkreistages Rheinland-Pfalz) 

Stellvertretende Versammlungsleiterin:

Pfarrerin Katrin Wienold-Hocke (Pröpstin des Sprengels Kassel)

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes und des Aufsichtsrates entgegen, genehmigt die Feststellung der Jahresrechnung und wählt aus ihrer Mitte bis zu sieben Personen in den Aufsichtsrat.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat wird gemäß § 17 der Satzung der Diakonie Hessen durch die Mitgliederversammlung gewählt. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Dies sind aktuell:

Mitglieder des Aufsichtsrats:

gewählt aus dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

gewählt aus dem Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

benannt von der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck

benannt von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

benannt vom Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung

Sonstige Mitglieder des Aufsichtsrats mit beratender Stimme:

Aufgaben des Aufsichtrats

Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstandes und trägt die Verantwortung dafür, dass dessen Arbeit gemäß den  Beschlüssen der Mitgliederversammlung sowie der Zwecke und Aufgaben gemäß § 3 dieser Satzung durchgeführt wird. Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. allgemeine Richtlinien und Musterordnungen zur Durchführung der diakonischen Arbeit zu beschließen;
  2. auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahme neuer Arbeitsgebiete zu beschließen;
  3. die  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  berufen  und  abzuberufen.  Der  Aufsichtsrat  kann  deren  Amtszeit  befristen;  Wiederwahl  ist  zulässig.  Die  Berufung  und  Abberufung  bedürfen  einer  Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Aufsichtsrates. Die gesetzlichen Regelungen der  beteiligten  Landeskirchen  über  die  Mitwirkung  kirchlicher  Organe  an  der  personellen Besetzung des Vorstandes und die kirchenrechtliche Stellung der berufenen Vorstandsmitglieder bleiben unberührt;
  4. vorbehaltlich kirchengesetzlicher Vorgaben über den Inhalt und die Gestaltung der Dienst-verträge für Vorstandsmitglieder zu entscheiden und den Vorsitz im Vorstand festzulegen;
  5. die Geschäftsordnung des Vorstandes zu genehmigen;
  6. die Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen; 
  7. den vom Vorstand vorgelegten Entwurf des Wirtschaftsplanes zu beschließen und den Jahresabschluss festzustellen;
  8. die  jährliche Wirtschaftsprüfung in Auftrag zu geben und den Bericht über das Ergebnis entgegenzunehmen;
  9. die Durchführung besonderer Prüfungen bei Mitgliedern zu veranlassen, bei denen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit  der  Rechnungslegung  bestehen  oder  bei  denen  wirtschaftliche Schwierigkeiten aufgetreten sind;
  10. über die Aufnahme neuer Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern zu beschließen;
  11. die Rechenschaftsberichte für die Mitgliederversammlung zu erstellen;
  12. über die Übernahme kirchengesetzlicher Regelungen zu beschließen;
  13. Beschlussvorlagen zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge zu erstellen;
  14. die Verteilung von Mitteln zur Förderung der diakonischen Arbeit auf Vorschlag des Vorstandes vorzunehmen;
  15. die Bestellung von besonderen Vertretern des Vereins und die Festsetzung ihrer Befugnisse vorzunehmen.

Der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen:

  1. über-  und außerplanmäßige Ausgaben sowie die Übernahme von Bürgschaften und vergleichbarer wirtschaftlicher Verpflichtungen, soweit sie eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschreiten;
  2. die Gründung bzw. Einstellung von Gesellschaften, der Aufbau bzw. die Rückführung von Beteiligungen an Gesellschaften  und  die  Mitgliedschaft in anderen Vereinigungen, soweit damit finanzielle oder wirtschaftliche Verpflichtungen oder Risiken verbunden sind; 
  3. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  4. anderer Rechtsgeschäfte des Vorstandes, soweit sich der Aufsichtsrat eine Zustimmungspflicht ausdrücklich vorbehalten hat.

Vorstand

Vorstand Dr. Harald Clausen, Vorstandsvorsitzender Carsten Tag

Der Vorstand besteht aus zwei Personen und wird gebildet von Pfarrer Carsten Tag (Vorsitzender) und Dr. Harald Clausen.

Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand leitet die Diakonie Hessen nach Maßgabe der von der Mitgliederversammlung und dem Aufsichtsrat beschlossenen Grundsätze und Richtlinien. Er führt die laufenden Geschäfte und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich, die die anderen Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit getroffen haben. Soweit nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit begründet ist, ist der Vorstand zuständig. Der Vorstand hat gemäß § 21 der Satzung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Interessen des Diakonischen Werkes und seiner Mitglieder im Sinne der Verantwortung als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege wahrzunehmen;
  2. die Tätigkeit der Organe des Werkes zu unterstützen und deren Sitzungen durch regelmäßige Berichte sowie die Erarbeitung von Vorlagen, insbesondere des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses, vorzubereiten;
  3. die zuständigen kirchlichen Organe in allen Fragen der diakonischen Arbeit zu beraten und zu unterstützen und an deren Entscheidungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken;
  4. die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte sicherzustellen;
  5. zeitgemäße Konzeptionen diakonischer Arbeit zu entwickeln und für ihre Umsetzung in der Praxis Sorge zu tragen;
  6. die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden zu führen und ihnen gegenüber die Befugnisse des Werkes als Dienst- und Arbeitgeber wahrzunehmen, soweit keine andere Zuständigkeit begründet ist.  

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